Künstler-sozial-kasse



HINWEISE ZUR KÜNSTLERSOZIALKASSE (KSK)

Jedes Unternehmen, welches beispielsweise seine Homepage erstellen oder pflegen lässt und dabei selbständige Partner beauftragt, muss sich bei der Künstlersozialkasse anmelden und die Künstlersozialabgabe zahlen.

Ich bin kein Mitglied in der KSK, dennoch muss ich an dieser Stelle auf folgenden Umstand hinweisen:

Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die die Erstellung und/oder Pflege ihrer Webseite bei BLITZGEEK Webdesign in Auftrag geben.

Der Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).

Als selbstständiger Künstler (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens) entspreche ich nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an mich fallen in die Bemessungsgrundlagen meiner Auftraggeber.

Fragen dazu beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) oder Ihr Steuerberater.